Geschützte Arten

Die zentralen Vorschriften zu den Fledermäusen finden sich in den §§ 44 bis 47 des BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz). Sie gelten unmittelbar, d. h. es besteht keine Abweichungsmöglichkeit im Rahmen der Landesregelung. Die 17 in M-V vorkommenden Fledermausarten werden alle gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG zu den streng oder besonders geschützten Arten gezählt.

Verbotstatbestände

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es (u. a.) untersagt, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen. Bei der Prüfung des Verbotstatbestandes bleibt der Erhaltungszustand der lokalen Populationen außer Betracht, allein der Individuenansatz ist von Belang. Die Prüfung des Erhaltungszustands ist erst im Rahmen einer Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) relevant.

Störungsverbot

§ 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG verbietet, streng geschützte Arten (u.a. Fledermäuse) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der „lokalen Population“ einer Art verschlechtert. Die Schwelle, ab der es zu einer relevanten Störung kommt, ist schwierig zu benennen und kann nur artspezifisch und im Einzelfall beurteilt werden. Detaillierte Untersuchungen sind hierfür in der Regel unerlässlich.

Schutz der Lebensstätten besonders geschützter Arten

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Lebensstätten) zu beschädigen oder zu zerstören. Zu betrachten sind folgende Lebensstätten:

Fortpflanzungsstätten wie Baumhöhlen und Dachböden einschließlich eines begrenzten räumlichen Umgebungsbereichesdienen der Fortpflanzung.

Ruhestätten sind alle jene Orte, an denen sich Tiere ohne größere Fortbewegung aufhalten, die als Ruhe- und / oder Schlafplatz regelmäßig und örtlich begrenzt genutzt werden. Hierzu gehören beispielsweise traditionelle Winterquartiere, Schwärm- aber auch Kommunikationsquartiere von Fledermäusen.

Der Schutz der Lebensstätten gilt auch für die Zeit, in der die Teilhabitate gerade nicht genutzt werden. Voraussetzung ist, dass sie regelmäßig genutzt werden.

Verboten ist die Zerstörung von Lebensstätten, d.h. die vollständige Vernichtung. Verboten ist ferner die Beschädigung, d.h. Veränderungen die eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionalität herbeiführen.

Ausnahmen und Befreiungen

Der § 44 Abs. 5 BNatSchG erklärt für Beeinträchtigungen der im Anhang IV a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Tierarten (u. a. Fledermäuse) die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG für nicht einschlägig, sofern diese:

a) als Folge eines nach § 15 zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft oder eines nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zulässigen Vorhabens im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 auftreten und

b) die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Es ist also stets zu prüfen, ob die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte weiterhin gegeben ist. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG lässt die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen zu, wenn diese zur Wahrung der ökologischen Funktion geeignet und erforderlich sind. Dabei kann es sich z. B. um die Errichtung von Ersatzquartieren für die betroffenen Arten handeln.

Hinweise zu dieser Problematik sind auch zu finden im Merkblatt  "Artenschutz bei Baumaßnahmen der Hansestadt Rostock"